Reduktionsabschuss im Wittergatter – der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt dies ab!
33 Hirsche wurden im Februar diesen Jahres gegen alle tierschutzgerechte Praxis im Regulierungsgatter in Kaisers/Lechtaler Alpen auf brutalste Weise nie- dergemetzelt. Die Österreichischen Staatsforsten und auch das Landesveterinäramt Tirol begründeten ihren Abschuss mit einer nachhaltigen Eindämmung der Tbc in diesem Gebiet Tirols. In Bayern ist der Abschuss von Wild in Wintergattern grundsätzlich verboten. Dennoch gibt es auch bei uns Ausnahmegenehmigungen.
Der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt jegliche Reduktion unseres Hochwildes im Wintergatter nachdrücklich ab. Der Respekt vor unserem Hochwild muss gewahrt bleiben. Eine Reduktion vor dem Hintergrund einer Tbc Verbreitung zu rechtfertigen wird durch die Fallzahlen der tatsächlich an Tuberkulose erkrankten Tiere in Bayern widerlegt. Ganz nebenbei wird bei derartig verrohten Aktionen viel Vertrauen und der gute Ruf der Jägerschaft verspielt und alle diejenigen die gute jagdliche Praxis pflegen bei der Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt.
Der Vorstand des BBJa e. V.
Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfahlen vom 30.08.2023 mit Aktenzeichen 20 A 2384/20.
Ausgangslage nach § 36 haben Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis Waffen und Munition sicher aufzubewahren. Dies kann ich als bekannt voraussetzen. Genauso die, welche Behältnisse zulässig sind bzw. wie die Bestandsregelung aussieht.
Nunmehr hat das OVG dargestellt, dass bei Behältnissen, die nur mit Schlüsseln oder auch mit Schlüsseln, so meine Ergänzung, versperrt werden, die Schlüssel ebenfalls sicher verwahrt werden müssen.
In Rn 52 der Entscheidung führt das OVG wie folgt aus:
„Der Kläger hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 zwar seine Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung dieser erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG, § 13 Abs. 1 bis 3 AWaffV in der bis zum 18. September 2020 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (AWaffV a. F.) entsprechenden Waffenschrank, jedoch die Schlüssel zu diesem Schrank und dessen Innenfach in einem auf dem Waffenschrank befindlichen Tresor aufbewahrt hat, der nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der hier in Rede stehenden Waffen und Munition genügte.“
Beachtenswert ist, dass der Kläger im Urlaub war. Aus meiner Sicht kann dies aber keinen Unterschied machen, warum man nicht in seiner Wohnung ist, wo die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Weiter führt das OVG in den Randnummern 64 und 65 aus:
„Diesen Anforderungen ist nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und/oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffen- bzw. Munitionsbehältnis ausübt. Denn auch im Hinblick auf Waffen und Munition selbst sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV a. F.) erst dann weitergehende Sicherungsvorkehrungen erforderlich, wenn deren Besitzer die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände nicht mehr ausübt, sondern diese verwahrt.
Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider.“
Was heisst den nun tatsächliche Gewalt? Es handelt sich hier um einen rechtlichen Begriff und man kann diesen so übersetzen, dass man den Schlüssel in der Hand hält. Daraus ergibt sich dann weiter das Problem, was gilt, wenn man den Schlüssel nicht in der Hand hält bzw. schläft?
Aus meiner Sicht und aus der Sicht der sichersten Vorgehensweise als Anwalt, verliert der Besitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel, sobald man schläft. Dies ist auch nachvollziehbar, da ab diesem Zeitpunkt andere Personen Zugriff auf den Schlüssel nehmen könnten. Damit ploppt aber wieder das Problem der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel wieder auf.
Das OVG hat wie folgt hier zu formuliert:
„Es ist indes lebensfremd zu erwarten, dass der Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel wird ausüben können.“
Die rechtliche Folge ist sodann wie folgt:
„Lassen die gesetzlichen Regelungen gleichwohl zumindest konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen, musste es sich dem Kläger als juristischem Laien nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein solches Erfordernis erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks.“
Dies heißt nun, dass die Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis oder ein Behältnis mit einem höheren Sicherheitsstandard. Es ergibt sich folgende Tabelle:
Tresor |
Schlüsselaufbewahrung |
„A“ |
„A“ oder besser |
„B“ |
„B“ oder besser |
„0“ |
„0“ oder besser |
„I“ |
„I“ oder besser |
Der Schlüssel kann immer ein einem besseren Behältnis verwahrt werden.
Es bietet sich an, in ein entsprechendes Behältnis nur mit Zahlenschloss zu investieren.
Boris Segmüller
Justiziar BBJa e. V.
Nach einem Artikel in der JiB aus 03/2023 von Dr. Pießkalla, wurde ich mehrfach auf die Frage der Aufbewahrung der erworbenen dual-use-Geräte angesprochen. Ich stelle hierzu fest, dass Unsicherheit und Unklarheit herrscht!
Das Ergebnis für eilige Leser stelle ich gleich vorne weg. Nach heutiger gesetzlicher Lage können dual-use-Geräte neben dem Schrank und nicht im Schrank aufbewahrt werden.
Wie komme ich zu diesem Ergebnis: Hier auch gleich die Antwort für schnelle Leser. Diese Geräte sind für jedermann erwerbbar und bei vielen Verkäufern, auch beim Diskounter zu kaufen. Würde es sich bereits zum Zeitpunkt des Kaufs/Erwerbs um verbotene Gegenstände handeln, so dürften diese Geräte nicht in den freien Handel, sondern nur unter Vorlage eines Jagdscheines erworben werden.
Ist dies der Fall? Nein!
Gleiches gilt für die Adapter.
Auch nicht die Kombination von Adapter mit der Technik führt dazu, dass ein verbotener Gegenstand entsteht. Sondern erst die „Montage“ auf der Waffe führt dazu, dass ein verbotener Gegenstand entsteht. Hier ist auf das BKA-Schreiben zu verweisen. Dieses Schreiben ist auch deswegen so interessant, da das BKA fein zwischen „Montage“ und „Adapter“ trennt. Geräte mit Montagen sind verbotene Gegenstände. Geräte mit Adaptern nicht! Dies ist auch nachvollziehbar, da mittels des Adapters diese Geräte auch auf ein Fernglas montiert werden können.
Nun die ausführliche Version:
Grundsätzlich werden alle Geräte mit einer elektronischen Verstärkung nach der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 4.3 als sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen definiert. Im Folgenden der Wortlaut der Vorschrift. Hervorhebungen durch mich.
„Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).“
Hiermit hat der Gesetzgeber wie folgt definiert:
Nachsichtvor- und -aufsätze = Nachtzielgerät
Nach Anlage 2 hat der Gesetzgeber wie folgt verbotene Gegenstände bestimmt:
„1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; „
Als Zwischenstand ist festzustellen, dass wir den Salat nun haben und diese Geräte eigentlich in den Schrank gehören. Dies bedeutet aber auch, dass ein Verkauf an Nichtberechtigte nicht erfolgen darf! Diese machen sich sonst strafbar nach § 53 Abs. 3 Ziffer 1 WaffG! Dies bedeutet, dass die Erlaubnisse entzogen werden können. Diese Vorschrift gilt für jeden, der ein derartiges Gerät kauft!
Jetzt kommt das BKA ins Spiel, welches feststellt, dass dual-use-Geräte nicht böse, sondern gut sind! Das Schreiben ist zwar keine Handlungsanweisung an die Vollzugsbehörden, aber es begründet einen Rechtsschein, dass diese Geräte nicht verboten sind und auch nicht als verbotene Gegenstände einzuschätzen sind.
Handlungsempfehlung: Wer möchte KANN sein Gerät im Schrank aufbewahren. Wer möchte KANN sein Gerät neben dem Schrank haben.
Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, liegt ein verbotener Gegenstand vor, der im Schrank aufbewahrt werden MUSS!
Rechtsstand 28.03.2023
Boris Segmüller
Justiziar BBJa e.V.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen prägt nicht nur die bayerische Kulturlandschaft, sondern bringt oftmals auch Wildschäden mit sich. Diese Wildschäden sind teuer, ärgerlich und führen häufig zu Konflikten.
Gesetzliche Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden bieten das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und die hierzu erlassenen Verordnungen sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß § 29 BJG ersatzpflichtig, wenn
Über die gesetzlichen Regelungen hinweg können Jäger und Jagdgenossen weitere Regelungen zum Wildschadensersatz über die privatrechtlichen Jagdpachtverträge treffen (z. B. Ersatzpflicht auch für von weiteren Wildarten verursachte Schäden).
Der Wildschadensersatz soll den Zustand wieder herstellen, der bestünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich sollte in jedem Fall eine gütliche Einigung angestrebt werden.
Um einem Wildschaden vorzubeugen können Experten, die sog. Wildschadensberater, beigezogen werden. Zu unterscheiden sind hier Wildschadensberater für Landwirtschaft und Wildschadensberater für Forstwirtschaft. Der BJV hält hier zwei Auflistungen vor, die an folgender Stelle zu finden sind:
Wildschadensberater Landwirtschaft – Bayerischer Jagdverband e.V. (jagd-bayern.de)
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Listen wohl nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen.
Eine Abfrage bei unseren Mitgliedern ergab folgende Personen, die als Wildschadensberater zur Verfügung stehen:
Wildschadensberater Landwirtschaft
Wildschadensberater Forstwirtschaft
Wenn Sie sich als Mitglieder des BBJa e. V. nicht in dieser Auflistung sehen, als Wildschadensberater tätig sind und wir Ihre Daten hier veröffentlichen dürfen, dann melden Sie sich gerne bei uns!
Für den geschäftsführenden Vorstand
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit UMS vom 14.03.22 (62a-U8645.62-2022/1-1) haben wir Ihnen unter Ziffer 4 Hinweise zur Verwendung von Nachtsichtgeräten im Rahmen des Bibermanagements gegeben. Auf Veranlassung des StMUV hat das StMI seine Haltung nochmal überprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass an der vormals vertretenen waffenrechtlichen Auslegung im Hinblick auf die Verwendung von Nachtsichtgeräten im Rahmen des Bibermanagements nicht mehr festgehalten werde.
Auch bei der Entnahme von Bibern durch Jagdscheininhaber greift nach aktueller Rechtsauffassung des StMI die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG. Da § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG den Abschuss von Tieren, die – wie der Biber – dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten Jagdausübung gleichstellt, wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht, kann nach Auffassung des StMI davon ausgegangen werden, dass diese Gleichstellung auch im Rahmen des Umgangs mit Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen für jagdliche Zwecke nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG gilt.
Ein zusätzlicher gerichtlicher oder behördlicher Auftrag für den Einsatz von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen nach § 40 Abs. 2 WaffG ist dann nicht erforderlich.
Sofern Personen ohne Jagdschein zur Entnahme bestellt bzw. berechtigt sind, ist die Verwendung von Nachtsichtgeräten weiterhin nur auf der Grundlage eines behördlichen oder gerichtlichen Auftrags nach § 40 Abs. 2 WaffG zulässig. Ein behördlicher Auftrag liegt nur dann vor, wenn der Staat sich von Amts wegen zu einer Biberentnahme in einem konkreten Einzelfall entscheidet und eine Person mit der Entnahme beauftragt. Die bloße Bestellung zum Entnahmeberechtigten auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 AAV reicht hierfür ebenso wenig aus, wie die bloße Erteilung einer artenschutzrechtlichen Entnahmeerlaubnis nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Die Ausführungen im UMS vom 14.03.22 unter Ziffer 4.2. sind insoweit überholt.
Dieses Schreiben wird in das Infoportal Naturschutz eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen….“
Der Vorstand des BBJa e. V.
Der Vorstand des BBJa e. V.
Darf ein Jäger, der Wild aus der Decke schlägt / zerwirkt, sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein Jäger für die o. a. Tätigkeit geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmers (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
Das Lebensmittelunternehmen, dessen Räume vom Jäger genutzt werden, darf nicht für die Wildbearbeitung zugelassen sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Darf ein „Jäger“ der als registrierter Einzelhändler Erzeugnisse aus Wildfleisch herstellt sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein „Jäger“ als registrierter Einzelhändler für die Tätigkeit „Herstellen von Wildfleischerzeugnissen“ geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmens (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
Wie ist die Abgabe über Marktstände zu sehen?
Bei Betrieben des Einzelhandels, die ihre Einzelhandelstätigkeit zumindest teilweise in einer ortsveränderlichen und/oder nichtständigen Einrichtung im Sinne von Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf einem nahe gelegenen Markt (Wochenmarkt, Bauernmarkt etc.) durchführen, ist diese Einrichtung Teil des Betriebs.
Diese o. a. Auslegung wurde von Bayern seit 2007 vertreten und angewendet. Sie wurden 2019 von allen Ländern bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch die allgemeinen Auslegungen hinsichtlich der Vermarktung kleiner Mengen Wild, wenn der Jäger selbst in seinen Räumen tätig wird, nicht geändert haben.
lesen Sie hier das Informationsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie den Medien entnehmen konnten, ist am 15.06.2024 die ASP bei einem Wildschwein in Hessen eingeschlagen. Damit ist das Seuchengeschehen sprunghaft bis auf 40 km an die bayerische Landesgrenze herangerückt.
Die hessischen und rheinland-pfälzischen Behörden haben schnell reagiert und um den Fundort in der Nähe von Rüsselsheim eine sog. „infizierte Zone“ mit einem Radius von ungefähr 15 km eingerichtet. Innerhalb dieser Zone wurden Maßnahmen angeordnet, die eine Beunruhigung des Schwarzwilds verhindern sollen (z.B. Leinenpflicht für Hunde; Jagdruhe; Beschränkung landwirtschaftlicher Tätigkeiten). Weiterhin wird eine innerhalb der infizierten Zone eingerichtete Kernzone derzeit an ihrem südlichen Ende mit einem Elektrozaun umzäunt.
Im Rahmen der bisher durchgeführten Fallwildsuchen wurden keine weiteren ASP-positiven Wildschweinkadaver gefunden, so dass derzeit noch keine Ausbreitungstendenz des Geschehens feststellbar ist.
Bayern hat den hessischen Behörden umfangreiche materielle und personelle Unterstützung angeboten, so sind beispielsweise Zaunbaumaterialien angeboten und die Mitglieder der bayerischen ASP-Kadaversuchhundestaffel in Einsatzbereitschaft versetzt worden, um bei Bedarf in den hessischen Restriktionszonen zum Einsatz zu kommen.
Das A und O bei der Bekämpfung der ASP ist die möglichst frühzeitige Erkennung eines etwaigen Eintrags, aus diesem Grund wurde für die grenznahen Landkreise und Gemeinden in Unterfranken eine weitergehende Untersuchungspflicht für erlegte Wildschweine angeordnet worden. Gleichzeitig gilt es jetzt, den Jagddruck auf die Schwarzwildpopulation möglichst hoch zu halten. Der bayerischen Staatsregierung sind die damit einhergehenden Belastungen für die bayerische Jägerschaft bewusst, aus diesem Grund soll die Aufwandsentschädigung in den betroffenen Landkreisen im laufenden Jagdjahr beginnend am 01.04.2024 von 70 € auf 100 € angehoben werden.
Der Ausbruch in Hessen zeigt eindrücklich, dass jederzeit mit einem Eintrag der ASP nach Bayern gerechnet werden muss. Aus diesem Grund appellieren wir erneut an Landwirte und Jäger die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen penibel zu beachten. Entsprechende Informationen und Handreichungen werden auf der Homepage des LGL (www.lgl.bayern.de) unter dem Suchbegriff „Biosicherheit ASP“ zur Verfügung gestellt.
Insbesondere schweinehaltende Betriebe sei das „Freiwillige Status-Verfahren ASP“ ans Herz gelegt, mit dessen Hilfe die Verbringung von Schweinen auch im ASP-Seuchenfall grundsätzlich ermöglicht werden kann. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage des LGL (www.lgl.bayern.de) unter dem Suchbegriff „Status-Verfahren ASP“.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihr Engagement und die gute Zusammenarbeit und bitte Sie, uns auch weiterhin aktiv bei der ASP-Prävention und Bekämpfung zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen“
Für den geschäftsführenden Vorstand
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
zum Thema bleifreie Munition hat uns Herr Gerhard Gruber von der Firma RWS GmbH die aus dem Jahre 2014 stammende, aber nach wie vor aktuelle Fachbroschüre „Konventionelle und innovative Jagdbüchsengeschosse – Fakten, Bewertungen, Entscheidungshilfen“ -LJV-NRW e.V (2014), ISBN 978-3-00-045705-0 – zur Veröffentlichung auf der Homepage überlassen.
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
Fachbroschuere_konventionelle_und_innovative_Jagdbuechsengeschosse_5.2.2015_(2).pdf
„MÜNCHEN Ab 17. Mai dürfen Jäger in ganz Bayern Nachtsichttechnik bei der Dämmerungs- und Nachtjagd auf Schwarzwild und Raubwild einsetzen. Bayerns Jagdminister Hubert Aiwanger hat die dafür notwendige Änderung der Ausführungsverordnung des Bayerischen Jagdgesetzes auf den Weg gebracht. Aiwanger: „Mit dem Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild und Raubwild wie den Fuchs erleichtern wir die Bejagung dieser überwiegend nachtaktiven Tiere, die in der Landwirtschaft und bei bedrohten Arten wie Bodenbrütern großen Schaden anrichten oder sogar Tierseuchen verbreiten. Der sichere Schuss mit Nachtsichttechnik auch bei schlechten Lichtverhältnissen verbessert außerdem den Tierschutz. Wir haben es auch immer mehr mit invasiven Arten zu tun, die dämmerungs- und nachtaktiv sind und Ökosysteme gefährden, zum Beispiel Waschbär und Marderhund. Durch die effiziente Bejagung dieser Arten leisten die Jäger einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz in Bayern.“
Bisher konnte in vielen Teilen Bayerns, aber nicht in allen Landkreisen, bereits auf der Grundlage von Allgemeinverfügungen der Landkreise Schwarzwild, also Wildschweine, mit Hilfe von Nachtsichttechnik bejagt werden. Schwarzwild gilt als Überträger der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Deshalb ist eine effektive Reduktion der Bestände wichtig. Die neue Verordnung vereinheitlicht jetzt die Praxis beim Schwarzwild und bezieht auch Raubwild und die invasive Art Nutria (Sumpfbiber), die unter anderem Hochwasserdämme gefährdet, in den Anwendungsbereich ein.
Schwarzwild und Raubwild sind überwiegend dämmerungs- und nachtaktiv und dürfen deshalb auch zur Nachtzeit bejagt werden. Um trotz Dunkelheit einen gezielten, sicheren Schuss abgeben zu können, sind Nachtsicht- oder Wärmebildgeräte, die an das Zielfernrohr der Jagdwaffe montiert werden, ein erprobtes Hilfsmittel.
Ansprechpartner:
Bastian Brummer
Stellv. Pressesprecher“
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat folgendes Rundschreiben betreffend die Afrikanische Schweinepest (ASP) – Fortführung des ASP-Monitorings bei verendet aufgefundenen, auffällig erlegten und verunfallten Wildschweinen bekannt gemacht:
„…die frühzeitige Erkennung eines ASP-Eintrags in die heimische Schwarzwildpopulation ist essenzieller Bestandteil unserer umfangreichen ASP-Präventionsmaßnahmen in Bayern. Mit Blick auf die weiterhin hochdynamischen ASP-Geschehen in Deutschland und Europa, insbesondere in Polen und Norditalien, sowie immer wieder auftretende Punkteinträge wie z.B. in Schweden im Herbst letzten Jahres, wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines ASP-Ausbruchs in der bayerischen Schwarzwildpopulation unverzüglich die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Das ASP-Fallwildmonitoring bei verendet aufgefundenen, verunfallten sowie auffällig erlegten Wildschweinen gewährleistet seit seiner Einführung 2017 konstant hohe Untersuchungszahlen und hat sich auch im Jahr 2023 weiterhin als Frühwarnsystem bewährt.
Ein solches landesweite Monitoring ist nur mit der tatkräftigen Unterstützung der gesamten bayerischen Jägerschaft durchführbar. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie auch in diesem Jahr bitten, Ihre Mitglieder wieder darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Aufwandsentschädigung für private Jägerinnen und Jäger in Höhe von 20 € für die Beprobung verendet aufgefundener, verunfallter sowie auffällig erlegter Wildschweine auch im Jahr 2024 fortgeführt wird und an diese zu appellieren, jedes verendet aufgefundene, verunfallte sowie auffällig erlegte Wildschwein bei den zuständigen Veterinärämtern zu melden und, soweit möglich, auch zu beproben.
Die für eine Beprobung erforderlicher Untersuchungsmaterialien (Probenröhrchen-/stäbchen etc.) sind kostenfrei beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie den örtlichen Veterinärämtern erhältlich. Weiterhin ist es von großer Bedeutung, dass bei der Meldung von Wildschweinkadavern bzw. bei deren Beprobung, der Fundort möglichst genau bestimmt wird. Nur bei genauer Kenntnis des Fundortes können im Seuchenfall angemessene Maßnahmen durch die zuständigen Veterinärämter ergriffen werden.
Für Ihre Unterstützung einmal mehr herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen“
Für den geschäftsführenden Vorstand
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand des BBJa e. V.
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