Satzung Bund Bayerischer Jagdaufseher e.V.

I. Verein, Vereinszweck

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Bund Bayerischer Jagdaufseher e. V.“ (im Folgenden „BBJa e.V.“ genannt). Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer 2033 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Durch Aus- und Fortbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit fördert er den Natur-, Arten- und Tierschutz sowie eine den Bestimmungen des Jagd- bzw. Waffenrechts und der EU-Verordnungen entsprechende Kenntnis der Jagdausübung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3  Zweck, Aufgaben, Gliederung
  1. Ziel unseres Vereines ist die Wahrung der jagd- bzw. naturschutzrechtlichen Interessen unserer Mitglieder und die Förderung ihrer Kenntnisse auf den Gebieten des Jagdrechtes (insbesondere des Jagdschutzes), des Waffenrechtes, des Natur- und Artenschutzrechts (Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Lebensräume), der Wildhege, der Maßnahmen zur Biotopverbesserung, der Aufgaben im Jagdbetrieb (einschließlich tier- und artenschutzgerechter Jagdausübung, Wildbretvermarktung, sowie Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden), der relevanten Unfallverhütungsvorschriften, den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit sowie die Bewahrung und Förderung des jagdlichen Brauchtums.
  2. Die Betreuung der Mitglieder erfolgt bayernweit zentral durch den Vereinsvorstand und regional durch die rechtlich unselbständigen Bezirksgruppen.
  3. Der BBJa e.V. erkennt die Aufgaben und Ziele des Bayerischen Jagdverbandes e.V. an.

II. Mitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die:
    a) zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitgliedschaft im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines ist,
    b) keinem anderen Jagdaufseherverband, ausgenommen dem Bund Bayerischer Berufsjäger e.V., angehört,
    c) die Bestätigung der unteren Jagdbehörde als Jagdaufseher (bestätigter Jagdaufseher) oder die Teilnahme an einem vom BBJa e.V. anerkannten Jagdaufseherlehrgang nachweist,
    d) zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitgliedschaft Mitglied einer/eines dem Bayerischen Jagdverband angehörenden Kreisgruppe/ Vereins ist.
  2.  Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
    Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  3. Mitglieder, die die Bedingungen des §4 Abs. 1 nicht mehr erfüllen, scheiden als ordentliches Mitglied aus und werden zum Fördermitglied.
  4. Der Verein kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  5. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 §5 Ende der Mitgliedschaft

  1. 1) Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod,
    b) Austritt,
    c) Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung kann mit Wirkung zum 31.12. eines Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen und muss dort spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.Zur Wahrung der Form genügt, die telekommunikative Übermittlung der Austrittserklärung per Fax, durch gescanntes Schreiben oder per Mail des erklärenden Mitglieds.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seine Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen oder aufgrund einer Suspendierung auf Antrag des Bayerischen Jagdverbands (derzeit §5 der Satzung des Bayerischen Jagdverbands) erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch möglich bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Fristablauf.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch den Vorstand. In der Mitteilung ist der Ausschlussgrund darzulegen. Die Mitteilung ist vom 1. Vorsitzenden, bzw. von dessen Vertreter, zu unterzeichnen und an die zuletzt bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds zu versenden. Die Übermittlung per Email ist möglich.  Die Ausschlusserklärung wird mit Zugang der Mitteilung rechtswirksam.
  5. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung die Beschwerde zu; diese ist zu richten an den geschäftsführenden Vorstand und muss innerhalb der Frist dort zugehen. Bei Fristversäumung ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Die erweiterte Vereinsleitung kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.
  6. Mit dem rechtskräftigen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossenen erfolgt nicht.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und ebenso für Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch mit Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied sich der ihm zugedachten Ehrung durch sein weiteres Verhalten nicht würdig gezeigt hat oder nachträglich Erkenntnisse bekannt werden, die der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden hätten.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) und eine einmalige Aufnahmegebühr pünktlich zu leisten.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung; die Mitgliedsbeiträge sind stets Jahresbeiträge und bis zum 15.1. eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
  4. Mitglieder haben den Vorstand umgehend und unaufgefordert zu informieren, sobald sie die Bedingungen des §4 Abs. 1 nicht mehr erfüllen.
  5. Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Bankverbindung umgehend schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch Versäumnis der Mitteilungspflicht entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele, namentlich im Bereich des Naturschutzes, Tierschutzes und der Wahrung der deutschen Waidgerechtigkeit zu unterstützen.  Sie sind insbesondere verpflichtet:
    a) die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,
    b) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,
    c) die Belange des BBJa e.V. und des Bayerischen Jagdverbands zu fördern.

III. Vereinsstruktur

§7 Organe des Vereins
  1. 1) Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die erweiterte Vereinsleitung
    c) die Mitgliederversammlung.
  2. Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorgenannten Organe im Sinne des § 7 Abs 1 a) ehrenamtlich tätig sind, haben nur im steuer- und/oder vereinsrechtlich zulässigen Umfang einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
  3. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung im steuer- und/oder vereinsrechtlich zulässigen Umfang eine pauschale Vergütung für geleisteten Zeitaufwand durch Mehrheitsbeschluss festlegen.
  4. Soweit Vereinsmitglieder  für den Verein berufsspezifisch tätig werden, können sie im steuer- und/oder vereinsrechtlich zulässigen Umfang, soweit und sofern hierdurch keine die Gemeinnützigkeit gefährdende Zuwendung erfolgt, eine orts- und/oder tätigkeitsübliche Vergütung und/oder gesetzlich festgelegte Vergütungen beanspruchen, sofern der Vorstand mit diesen Mitgliedern vor Aufnahme von deren Tätigkeit hierüber einen schriftlichen Vertrag geschlossen hat.

§8 Vorstand, Wahl und Amtsdauer

  1. 1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 3. Vorsitzenden,
    d) dem Schriftführer
    e) dem Schatzmeister.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.  Jeder vertritt den Verein einzeln.
  3. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. und/oder der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, tätig werden.
  4. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der Vorstand i.S. v. §8 Abs. 1 dieser Satzung gemeint.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
  6. Die Mitgliederversammlung kann, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, Beisitzer und Stellvertreter für den Schriftführer und den Schatzmeister, als Mitglieder einer erweiterten Vereinsleitung wählen.
  7. Die erweitere Vereinsleitung ist beratend für den Vorstand tätig. Entscheidungen und Hinweise werden jeweils mit Mehrheitsbeschluss gefasst bzw. erteilt. Die erweiterte Vereinsleitung setzt sich zusammen aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand,
    b) den Beisitzern des geschäftsführenden Vorstandes,
    c) dem stellvertretenden Schriftführer,
    d) dem stellvertretenden Schatzmeister,
    e) den Bezirksvorsitzenden (oder deren Stellvertretern),
    f) vom Vorstand berufenen Referenten,
    g) Ehrenvorsitzenden.
  8. Zu allen Sitzungen des Vorstandes sind die Ehrenvorsitzenden zu laden. Sie können sich zu Wort melden, Anträge stellen und sind auch in der erweiterten Vereinsleitung stimmberechtigt.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes/erweiterte Vereinsleitung
  1. Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung oder laut Gesetz der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand übertragen sind.
  2. Einzelaufgaben der Mitglieder des Vorstandes und der erweiterten Vereinsleitung, sowie der Kassenprüfer sind im Geschäftsverteilungsplan/Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Die Kassenführung im engeren Sinne erfolgt durch den Schatzmeister; die haftungstechnische Verantwortung für die Kassenführung liegt beim Vorstand. Bis zum 31.03. des Folgejahres muss der Schatzmeister dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Die Kasse, die Buchhaltung und die Abschlüsse sollen bis zum 15.04. durch zwei Kassenprüfer geprüft werden, welche die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge auf Basis eines Haushaltsplanes des Vorstandes, wobei der Vorstand maximal ein Drittel der Mitgliedsbeiträge eines Jahres für administrative Zwecke, für Öffentlichkeitsarbeit, bzw. überregionale Veranstaltungen einplanen kann und dieses Budget je Geschäftsjahr maximal um 20% überschreiten kann.
  5. Die erweiterte Vereinsleitung tagt jeweils spätestens vier Wochen vor einer ordentlichen oder spätestens zwei Wochen vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und zur Festlegung des Jahresprogramms für das nächste Geschäftsjahr, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
  6. Auszeichnungen sind vom geschäftsführenden Vorstand entsprechend der Ehrenordnung/Geschäftsordnung zu vergeben. Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitzende sind der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und zu beantragen.
  7. Der Schatzmeister legt als Vertreter des Vorstandes der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vor.
  8. Die erweiterte Vereinsleitung legt Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fest.
  9.  Beschlüsse werden im Vorstand und in der erweiterten Vereinsleitung mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei jedes anwesende Mitglied des jeweiligen Organs eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Übertragungen des Stimmrechts oder die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten (Stimmrechtsübertragungen) und/oder eine Vertretung des Stimmberechtigten nicht zulässig.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können auch telefonisch gefasst werden. Alle Mitglieder des Vorstandes sind hierzu einzuladen und müssen dem zustimmen.
  11.  Die Einladung zu Vorstandssitzungen kann formlos erfolgen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt oder für ein Organ des Vereins wählbar. Zur Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts sind Übertragungen des Stimmrechts oder Vollmachten (Stimmrechtsübertragungen) nicht zulässig. Briefwahl ist nicht zulässig.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
    b) Wahl der Beisitzer und Stellvertreter für den Schriftführer und den Schatzmeister,
    c) Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes,
  3. d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der erweiterten Vereinsleitung,
    e) Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres,
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr.
    Bis zur Genehmigung gilt der genehmigte Haushaltsplan des Vorjahres analog,
  4. g) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    h) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    i) Genehmigung der Lehrpläne/Lerninhalte für den Jagdaufseherlehrgang,
    j) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
    Diese können von allen Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit,
    k) in allen Angelegenheiten des Vereins, die sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich durch Beschluss vorbehält und/oder die ihr satzungsgemäß oder vereinsrechtlich obliegen,
    l) Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
    m) Auflösung des Vereins,
    n) Erledigung an anderer Stelle dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragener Aufgaben,
    o) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    Der Verein kann Mitglieder für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstand schlägt die Mitglieder vor,
    p) Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
    Der Verein kann ehemalige Vorstandsmitglieder für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins zu Ehrenvorsitzenden ernennen und abberufen. Der Vorstand schlägt die Mitglieder vor.
§11 Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Brief oder per Email oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung „Der Jagdaufseher in Bayern“.
  3. Der Bayerische Jagdverband ist zur Mitgliederversammlung jeweils schriftlich einzuladen (Brief oder Email ausreichend), seine Vertreter sind teilnahmeberechtigt.
  4. Jedes Mitglied kann schriftlich per Brief oder E-Mail Ergänzungen der Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen, beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) führt der 1. Vorsitzende oder im Falle einer Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder ein durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmtes ordentliches Vereinsmitglied. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies mindestens der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  2. Eine von Vereinsmitgliedern satzungsgemäß beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand einberufen werden.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §11 entsprechend.

§13 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf § 15 der Satzung wird verwiesen.
  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Mehrheitsfindung nicht mit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge einreichen. Die Vorschläge müssen den Namen des vorgeschlagenen Mitglieds sowie das Amt, für welches das Mitglied vorgeschlagen wird, enthalten und per Post oder E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Zur Berücksichtigung des Wahlvorschlags muss dieser dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahl zugehen. Fällt der Tag des Zugangs auf einen gesetzlichen Feiertag (am Sitz des Vereins), muss der Vorschlag am vorhergehenden Tag zugehen. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang trifft den Einreichenden. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
  5. Der Versammlungsleiter bestellt einen Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben folgende Aufgaben:
    a) Leitung der Versammlung für die Dauer der Wahl,
    b) Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder,
    c) Bekanntgabe der schriftlich eingereichten Wahlvorschläge und Prüfung, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) haben und zur Wahl zur Verfügung stehen. Gewählt werden können nur anwesende ordentliche Mitglieder,
    d) Wurde für ein satzungsmäßiges Organ kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, nimmt der Wahlleiter Vorschläge aus der Mitgliederversammlung an,
    e) Auszählung der Stimmen,
    f) Feststellung, ob die Kandidaten die Wahl annehmen,
    g) Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
    h) Bestätigung der satzungsgemäßen Durchführung der Wahl und des Wahlergebnisses im Wahlprotokoll.
  6. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende werden in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt.
    Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
  7. Für die von der Mitgliederversammlung alle ansonsten zu wählenden Ämter, kann zur Vereinfachung zunächst über alle Kandidaten einer gemeinsamen Liste gemeinsam abgestimmt werden. Mitglieder, die auch nur einen Kandidaten nicht wollen, können dann insgesamt mit „Nein“ stimmen. Ist die Zahl der Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen, sind alle Kandidaten gewählt.
    Kommt keine Mehrheit zustande, muss in einem zweiten Wahlgang über jeden einzelnen Bewerber einzeln abgestimmt werden.
  8. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ämter von Vorstand und erweiterter Vereinsleitung, für die mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen und/oder auf Antrag von 1/10 der anwesenden ordentlichen Mitglieder und/oder wenn sonstige Gründe dafür sprechen, werden in Einzelwahl pro Amt jeweils einzeln gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
  9. Die Art der Abstimmung oder Wahl bestimmt jeweils der Versammlungsleiter bzw. der bestellte Wahlleiter jedoch nur im Rahmen der Regelungen dieser Satzung.
  10. Es erfolgt grundsätzlich Abstimmung durch Handzeichen.  Eine schriftliche Wahl bzw. Abstimmung erfolgt zwingend nur, außer für das Amt des 1., 2. und 3. Vorsitzenden, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  11. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Mehrheitsbeschluss, nachdem der Versammlungsleiter festgestellt hat ob zum Zeitpunkt der Wahl nicht stimmberechtigte Anwesende anwesend sind, ob diese den Sitzungsraum verlassen müssen.
  12. Alle Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Über die Wahlen ist ein gesondertes schriftliches Wahlprotokoll anzufertigen. Die Protokollierung übernimmt der bei Beginn der Versammlung (noch) im Amt befindliche Schriftführer, hilfsweise dessen Stellvertreter oder ein vom Versammlungsleiter beauftragtes Vereinsmitglied bis zum Ende der Versammlung unabhängig vom etwaigen Amtswechsel durch eine Neuwahl. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei den Akten des Vereins mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Neben etwaigen gesetzlichen Erfordernissen der Veröffentlichung können insbesondere Wahlergebnisse auch in der Vereinszeitung „Der Jagdaufseher in Bayern“ veröffentlicht werden.

IV Bezirksgruppen

§14 Bezirksgruppen
  1. Der Verein ist untergliedert in unselbstständige (Regierungs-) Bezirke. Die Bezirksgruppen haben die Aufgabe, die Ziele des BBJa e.V. zu unterstützen und im Sinne dieser Satzung aktiv voranzutreiben.
  2. Zu diesem Zweck führen die Bezirksgruppen in Abstimmung mit dem Vorstand Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie andere Veranstaltungen durch. Die Bezirksvorsitzenden können dabei benötigte, von der erweiterten Vereinsleitung dem jeweiligen Bezirk bewilligte Mittel bis zur Höhe von einem Drittel der Mitgliedsbeiträge ihres Bezirkes aus dem jeweiligen Jahr selbstständig einsetzen. Diese Mittel stellt der Vorstand den Bezirksgruppen vorab zur Verfügung. Darüber hinaus benötigte Mittel müssen über die erweiterte Vereinsleitung beantragt werden. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben unterliegt dem Bezirksvorsitzenden und/oder dessen Stellvertreter(n) und ist in einem Kassenbuch festzuhalten. Für die Richtigkeit und Führung ist der Bezirksvorsitzende verantwortlich. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind über den Schatzmeister oder seinem Stellvertreter abzuwickeln und spätestens zum 31.12. des Geschäftsjahres nach satzungs-, steuer- und vereinsrechtlichen Anforderungen zu belegen.
    Die Bezirksgruppen führen mindestens einmal jährlich eine Bezirksversammlung durch, zu der die Mitglieder des Bezirks analog zu §11 eingeladen werden. Für die Einladung und die Versammlungsleitung sind der Bezirksvorsitzende oder dessen Stellvertreter zuständig.
  3. Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Bezirksversammlung und der vom Bezirk durchgeführten Veranstaltungen sind dem geschäftsführenden Vorstand auszufertigen.
  4. Die Bezirksversammlung wählt jeweils für die Amtsperiode von zwei Jahren einen Bezirksvorsitzenden und einen Stellvertreter analog zu den Wahlverfahren in §13.

Rechtliche Bestimmungen

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Das nach Abwicklung der vorhandenen Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Bayerischen Jagdverband ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden, artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes. Den Beschluss dazu fasst die Mitgliederversammlung hilfsweise die bestellten vertretungsberechtigten Liquidatoren. Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

§16 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, sowie im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Bayerischen Jagdverband, werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten, Bilder, Angaben zum Jagdschein und zur Ausbildung der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verarbeitet. Auf den Abgleich der erhobenen personenbezogenen Daten mit der Mitgliederverwaltung im Bereich des Bayerischen Jagdverbands und auf die Weitergabe der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck des Versandes des Mitteilungsblattes des Vereins, sowie zum Versand von Vereinspost wird im Besonderen hingewiesen. Die aktuellen Regelungen werden in der jeweils gültigen Datenschutzerklärung veröffentlicht.
  2. Im Mitteilungsblatt, sowie auf der Homepage des Vereins kann der Verein über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit Vereinsmitgliedern zusammenhängende Ereignisse berichten. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
    – das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO,
    Eine automatisierte Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling, besteht derzeit nicht.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeit.

§17 Haftungsbegrenzung

  1. Der Verein haftet grundsätzlich im gesetzlichen Umfange für von ihm zu vertretende schuldhaft verursachte Schäden, wobei jedoch soweit gesetzlich zulässig die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, ausgeschlossen wird,  soweit und sofern solche Schäden durch Versicherungen abgedeckt sind.
  2. Ehrenamtlich tätige Amtsträger des Vereins und/oder Vertreter und/oder sonstige Mitglieder, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden aufgrund Ihrer Tätigkeit gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein stellt sie ansonsten von Schadensersatzansprüchen frei.

§18 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Verbandes ist der Sitz des Verbandes.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, nach ihrer Eintragung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.

Satzung in der Fassung vom 02.06.2018 (beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Bund Bayerischer Jagdaufseher e.V. in Leinburg) mit Klarstellungen in §§5/5 und 8/4 durch den Vorstand auf Grund erteilter Vollmacht.

Satzung in der Fassung vom 02.06.2018 geändert hinsichtlich § 13 Nr. 6 beschlossen durch die Mitgliederversammlung des Bund Bayerischer Jagdaufseher e. V. in Schwarzenfeld am 17.09.2022.

 

Markus Grimm

1.Vorsitzender

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