Trittsiegel
Aktuelles aus dem Verband
Reduktionsabschuss im Wittergatter – der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt dies ab!
33 Hirsche wurden im Februar diesen Jahres gegen alle tierschutzgerechte Praxis im Regulierungsgatter in Kaisers/Lechtaler Alpen auf brutalste Weise nie- dergemetzelt. Die Österreichischen Staatsforsten und auch das Landesveterinäramt Tirol begründeten ihren Abschuss mit einer nachhaltigen Eindämmung der Tbc in diesem Gebiet Tirols. In Bayern ist der Abschuss von Wild in Wintergattern grundsätzlich verboten. Dennoch gibt es auch bei uns Ausnahmegenehmigungen.
Der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt jegliche Reduktion unseres Hochwildes im Wintergatter nachdrücklich ab. Der Respekt vor unserem Hochwild muss gewahrt bleiben. Eine Reduktion vor dem Hintergrund einer Tbc Verbreitung zu rechtfertigen wird durch die Fallzahlen der tatsächlich an Tuberkulose erkrankten Tiere in Bayern widerlegt. Ganz nebenbei wird bei derartig verrohten Aktionen viel Vertrauen und der gute Ruf der Jägerschaft verspielt und alle diejenigen die gute jagdliche Praxis pflegen bei der Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt.
Der Vorstand des BBJa e. V.
Jagdrecht
Nach einem Artikel in der JiB aus 03/2023 von Dr. Pießkalla, wurde ich mehrfach auf die Frage der Aufbewahrung der erworbenen dual-use-Geräte angesprochen. Ich stelle hierzu fest, dass Unsicherheit und Unklarheit herrscht!
Das Ergebnis für eilige Leser stelle ich gleich vorne weg. Nach heutiger gesetzlicher Lage können dual-use-Geräte neben dem Schrank und nicht im Schrank aufbewahrt werden.
Wie komme ich zu diesem Ergebnis: Hier auch gleich die Antwort für schnelle Leser. Diese Geräte sind für jedermann erwerbbar und bei vielen Verkäufern, auch beim Diskounter zu kaufen. Würde es sich bereits zum Zeitpunkt des Kaufs/Erwerbs um verbotene Gegenstände handeln, so dürften diese Geräte nicht in den freien Handel, sondern nur unter Vorlage eines Jagdscheines erworben werden.
Ist dies der Fall? Nein!
Gleiches gilt für die Adapter.
Auch nicht die Kombination von Adapter mit der Technik führt dazu, dass ein verbotener Gegenstand entsteht. Sondern erst die „Montage“ auf der Waffe führt dazu, dass ein verbotener Gegenstand entsteht. Hier ist auf das BKA-Schreiben zu verweisen. Dieses Schreiben ist auch deswegen so interessant, da das BKA fein zwischen „Montage“ und „Adapter“ trennt. Geräte mit Montagen sind verbotene Gegenstände. Geräte mit Adaptern nicht! Dies ist auch nachvollziehbar, da mittels des Adapters diese Geräte auch auf ein Fernglas montiert werden können.
Nun die ausführliche Version:
Grundsätzlich werden alle Geräte mit einer elektronischen Verstärkung nach der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 4.3 als sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen definiert. Im Folgenden der Wortlaut der Vorschrift. Hervorhebungen durch mich.
„Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).“
Hiermit hat der Gesetzgeber wie folgt definiert:
Nachsichtvor- und -aufsätze = Nachtzielgerät
Nach Anlage 2 hat der Gesetzgeber wie folgt verbotene Gegenstände bestimmt:
„1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; „
Als Zwischenstand ist festzustellen, dass wir den Salat nun haben und diese Geräte eigentlich in den Schrank gehören. Dies bedeutet aber auch, dass ein Verkauf an Nichtberechtigte nicht erfolgen darf! Diese machen sich sonst strafbar nach § 53 Abs. 3 Ziffer 1 WaffG! Dies bedeutet, dass die Erlaubnisse entzogen werden können. Diese Vorschrift gilt für jeden, der ein derartiges Gerät kauft!
Jetzt kommt das BKA ins Spiel, welches feststellt, dass dual-use-Geräte nicht böse, sondern gut sind! Das Schreiben ist zwar keine Handlungsanweisung an die Vollzugsbehörden, aber es begründet einen Rechtsschein, dass diese Geräte nicht verboten sind und auch nicht als verbotene Gegenstände einzuschätzen sind.
Handlungsempfehlung: Wer möchte KANN sein Gerät im Schrank aufbewahren. Wer möchte KANN sein Gerät neben dem Schrank haben.
Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, liegt ein verbotener Gegenstand vor, der im Schrank aufbewahrt werden MUSS!
Rechtsstand 28.03.2023
Boris Segmüller
Justiziar BBJa e.V.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen prägt nicht nur die bayerische Kulturlandschaft, sondern bringt oftmals auch Wildschäden mit sich. Diese Wildschäden sind teuer, ärgerlich und führen häufig zu Konflikten.
Gesetzliche Grundlagen für den Ersatz von Wildschäden bieten das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) und die hierzu erlassenen Verordnungen sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sind gemäß § 29 BJG ersatzpflichtig, wenn
- der Schaden durch die gesetzlich vorgegebenen Wildarten verursacht wurde, das sind das Schalenwild (Schwarz-, Reh-, Rot-, Dam-, Gams-, Muffel-, Sika-, Steinwild, Elch, Wisent), Wildkaninchen (nicht Feldhasen) und Fasanen (nicht Wildtauben etc.)
- und die betroffenen Flächen zum Jagdbezirk zählen.
Über die gesetzlichen Regelungen hinweg können Jäger und Jagdgenossen weitere Regelungen zum Wildschadensersatz über die privatrechtlichen Jagdpachtverträge treffen (z. B. Ersatzpflicht auch für von weiteren Wildarten verursachte Schäden).
Der Wildschadensersatz soll den Zustand wieder herstellen, der bestünde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich sollte in jedem Fall eine gütliche Einigung angestrebt werden.
Um einem Wildschaden vorzubeugen können Experten, die sog. Wildschadensberater, beigezogen werden. Zu unterscheiden sind hier Wildschadensberater für Landwirtschaft und Wildschadensberater für Forstwirtschaft. Der BJV hält hier zwei Auflistungen vor, die an folgender Stelle zu finden sind:
Wildschadensberater Landwirtschaft – Bayerischer Jagdverband e.V. (jagd-bayern.de)
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Listen wohl nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen.
Eine Abfrage bei unseren Mitgliedern ergab folgende Personen, die als Wildschadensberater zur Verfügung stehen:
Wildschadensberater Landwirtschaft
- Kempten, Manfred Werne, 0160/5932241, kjv-kempten@t-online.de
- Hofheim, Elmar Brückner, 0152/24730120, elbrueck@t-online.de
- Wolfsteiner Jägerschaft, Norbert Ranzinger, 0160/96000701, ranzinger.norbert@t-online.de
- Rottenburg, Sebastian Fuß, 08781/1488, fuss.sebastian@t-online.de
- Obernburg, Andrea Geis, 0170/5895142, geis.andrea.ag@gmail.com
- Augsburg, Markus Grimm, 0160/5357000, m.grimm@live.de
- Obernburg, Klaus-Peter Gerhart, 0171/3629905, klauspeter.gerhart@jagd-obernburg.de
- Hans Eisenschenk, 0151/27167135, hans.eisenschenk@gmx.de
Wildschadensberater Forstwirtschaft
- Kempten, Manfred Werne, 0160/5932241, kjv-kempten@t-online.de
- Prien, Fritz Pichler, 0171/5208950, pichler-prien@t-online.de
- Mainburg, Jakob Chmielewski, 0172/2388227, reitsport@hallertau.net
- Weigendorf, Peter Ruppert, 0160/8349499, rhr-ruppert@gmx.de
Wenn Sie sich als Mitglieder des BBJa e. V. nicht in dieser Auflistung sehen, als Wildschadensberater tätig sind und wir Ihre Daten hier veröffentlichen dürfen, dann melden Sie sich gerne bei uns!
Für den geschäftsführenden Vorstand
Katharina Stolz
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit UMS vom 14.03.22 (62a-U8645.62-2022/1-1) haben wir Ihnen unter Ziffer 4 Hinweise zur Verwendung von Nachtsichtgeräten im Rahmen des Bibermanagements gegeben. Auf Veranlassung des StMUV hat das StMI seine Haltung nochmal überprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass an der vormals vertretenen waffenrechtlichen Auslegung im Hinblick auf die Verwendung von Nachtsichtgeräten im Rahmen des Bibermanagements nicht mehr festgehalten werde.
Auch bei der Entnahme von Bibern durch Jagdscheininhaber greift nach aktueller Rechtsauffassung des StMI die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG. Da § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG den Abschuss von Tieren, die – wie der Biber – dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten Jagdausübung gleichstellt, wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht, kann nach Auffassung des StMI davon ausgegangen werden, dass diese Gleichstellung auch im Rahmen des Umgangs mit Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen für jagdliche Zwecke nach § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG gilt.
Ein zusätzlicher gerichtlicher oder behördlicher Auftrag für den Einsatz von Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen nach § 40 Abs. 2 WaffG ist dann nicht erforderlich.
Sofern Personen ohne Jagdschein zur Entnahme bestellt bzw. berechtigt sind, ist die Verwendung von Nachtsichtgeräten weiterhin nur auf der Grundlage eines behördlichen oder gerichtlichen Auftrags nach § 40 Abs. 2 WaffG zulässig. Ein behördlicher Auftrag liegt nur dann vor, wenn der Staat sich von Amts wegen zu einer Biberentnahme in einem konkreten Einzelfall entscheidet und eine Person mit der Entnahme beauftragt. Die bloße Bestellung zum Entnahmeberechtigten auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 AAV reicht hierfür ebenso wenig aus, wie die bloße Erteilung einer artenschutzrechtlichen Entnahmeerlaubnis nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
Die Ausführungen im UMS vom 14.03.22 unter Ziffer 4.2. sind insoweit überholt.
Dieses Schreiben wird in das Infoportal Naturschutz eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen….“
Der Vorstand des BBJa e. V.
Zur Meldung in der BZ: https://www.bz-berlin.de/tatort/menschen-vor-gericht/brandenburg-wolf-erschossen-freispruch-fuer-jaeger-aus-den-niederlanden
Und auch jagderleben: https://www.jagderleben.de/news/wolf-drueckjagd-geschossen-jaeger-freigesprochen-712773
Der Vorstand des BBJa e. V.
Darf ein Jäger, der Wild aus der Decke schlägt / zerwirkt, sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein Jäger für die o. a. Tätigkeit geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmers (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
- Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B. schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
- Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
- Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
- Das so gewonnene Wildfleisch darf der Jäger direkt an Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben
Das Lebensmittelunternehmen, dessen Räume vom Jäger genutzt werden, darf nicht für die Wildbearbeitung zugelassen sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Darf ein „Jäger“ der als registrierter Einzelhändler Erzeugnisse aus Wildfleisch herstellt sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein „Jäger“ als registrierter Einzelhändler für die Tätigkeit „Herstellen von Wildfleischerzeugnissen“ geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmens (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
- Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B: schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
- Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
- Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
- Die Erzeugnisse aus Wildfleisch dürfen vom „Jäger“, der seine Betriebsstätte für diese Einzelhandelstätigkeit bei der Behörde gemeldet hat, nur direkt an Endverbraucher abgegeben werden
- Die genutzten Räume des beteiligten Lebensmittelunternehmens dürfen nicht Teil einer für die Wildbearbeitung zugelassenen Betriebsstätte sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Wie ist die Abgabe über Marktstände zu sehen?
Bei Betrieben des Einzelhandels, die ihre Einzelhandelstätigkeit zumindest teilweise in einer ortsveränderlichen und/oder nichtständigen Einrichtung im Sinne von Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf einem nahe gelegenen Markt (Wochenmarkt, Bauernmarkt etc.) durchführen, ist diese Einrichtung Teil des Betriebs.
Diese o. a. Auslegung wurde von Bayern seit 2007 vertreten und angewendet. Sie wurden 2019 von allen Ländern bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch die allgemeinen Auslegungen hinsichtlich der Vermarktung kleiner Mengen Wild, wenn der Jäger selbst in seinen Räumen tätig wird, nicht geändert haben.
Jagdpraxis
„….die frühzeitige Erkennung eines ASP-Eintrags in die heimische Schwarzwildpopulation ist essenzieller Bestandteil unserer umfangreichen ASP-Präventionsmaßnahmen in Bayern. Mit Blick auf die weiterhin hochdynamischen ASP-Geschehen in Deutschland und Europa, insbesondere in Polen, Ungarn und der Tschechischen Republik, wird hierdurch die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines ASP-Ausbruchs in der bayerischen Schwarzwildpopulation unverzüglich die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.
Das ASP-Fallwildmonitoring bei verendet aufgefundenen, verunfallten sowie auffällig erlegten Wildschweinen gewährleistet seit seiner Einführung 2017 konstant hohe Untersuchungszahlen und hat sich auch im Jahr 2022 weiterhin als Frühwarnsystem bewährt.
Ein solches landesweite Monitoring ist nur mit der tatkräftigen Unterstützung der gesamten bayerischen Jägerschaft durchführbar. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie auch in diesem Jahr bitten, Ihre Mitglieder wieder darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Aufwandsentschädigung für private Jägerinnen und Jäger in Höhe von 20 € für die Beprobung verendet aufgefundener, verunfallter sowie auffällig erlegter Wildschweine auch im Jahr 2023 fortgeführt wird und an diese zu appellieren, jedes verendet aufgefundene, verunfallte sowie auffällig erlegte Wildschwein bei den zuständigen Veterinärämtern zu melden und, soweit möglich, auch zu beproben.
Die für eine Beprobung erforderlicher Untersuchungsmaterialien (Probenröhrchen-/stäbchen etc.) sind kostenfrei beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie den örtlichen Veterinärämtern erhältlich. Weiterhin ist es von großer Bedeutung, dass bei der Meldung von Wildschweinkadavern bzw. bei deren Beprobung, der Fundort möglichst genau bestimmt wird. Nur bei genauer Kenntnis des Fundortes können im Seuchenfall angemessene Maßnahmen durch die zuständigen Veterinärämter ergriffen werden.
Für Ihre Unterstützung einmal mehr herzlichen Dank.“
Der Vorstand des BBJa e. V.
Informationen aus den Jagdverbänden
Der Vorstand des BBJa e. V.
Kontaktadressen-Drohnenstandorte.pdf
Tipps & Tricks von Mitgliedern für Mitglieder
in diesem Bereich sollen zukünftig Reviertipps von Euch veröffentlicht werden. Schickt uns doch Tipps für Kirrungen, Wildfütterungen, Anleitungen zum Kanzelbau und vieles mehr. Wir haben unglaublich viele Fachleute in unseren Reihen. Und von diesem Wissen sollen alle profitieren können! Wir freuen uns auf Eure Tipps unter info@bbja.de.