Trittsiegel
Aktuelles aus dem Verband
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
nach den Ereignissen, und den teils drastischen Maßnahmen, die von staatlicher Seite ergriffen wurden, müssen auch wir uns unserer Verantwortung stellen. Auch wenn es schmerzt, werden wir ab sofort keine Veranstaltungen des BBJa mehr durchführen.
Viele unsere Mitglieder fallen genau in die Risikogruppe. Gerade diesen Mitgliedern gegenüber sollten wir solidarisch sein und auf unsere Veranstaltungen verzichten.
Bitte entschuldigt diese kurzfristige Information. Mit der Dramatik der Ereignisse haben wir nicht gerechnet.
Im Namen der Vorstandschaft des Bund Bayerischer Jagdaufseher e.V.
Waidmannsheil und allzeit guten Anblick.
Reduktionsabschuss im Wittergatter – der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt dies ab!
33 Hirsche wurden im Februar diesen Jahres gegen alle tierschutzgerechte Praxis im Regulierungsgatter in Kaisers/Lechtaler Alpen auf brutalste Weise nie- dergemetzelt. Die Österreichischen Staatsforsten und auch das Landesveterinäramt Tirol begründeten ihren Abschuss mit einer nachhaltigen Eindämmung der Tbc in diesem Gebiet Tirols. In Bayern ist der Abschuss von Wild in Wintergattern grundsätzlich verboten. Dennoch gibt es auch bei uns Ausnahmegenehmigungen.
Der Bund Bayerischer Jagdaufseher lehnt jegliche Reduktion unseres Hochwildes im Wintergatter nachdrücklich ab. Der Respekt vor unserem Hochwild muss gewahrt bleiben. Eine Reduktion vor dem Hintergrund einer Tbc Verbreitung zu rechtfertigen wird durch die Fallzahlen der tatsächlich an Tuberkulose erkrankten Tiere in Bayern widerlegt. Ganz nebenbei wird bei derartig verrohten Aktionen viel Vertrauen und der gute Ruf der Jägerschaft verspielt und alle diejenigen die gute jagdliche Praxis pflegen bei der Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt.
Der Vorstand des Bundes Bayerischer Jagdaufseher
Jagdrecht
das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StmELF) hält uns regelmäßig auf dem Laufenden zum Thema Jagd in der Corona-Krise.
Die offiziellen und verbindlichen Informationen des StmELF findet Ihr unter https://www.wildtierportal.bayern.de/
Da die Entwicklung teils sehr dynamisch ist, empfehlen wir, sich in regelmäßigen Abständen dort über die aktuelle Lage zu informieren. Wenn ihr eine E-Mail-Adresse bei uns angegeben habt, wollen wir Änderungen künftig auch proaktiv versenden.
Waidmannsheil!
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Darf ein Jäger, der Wild aus der Decke schlägt / zerwirkt, sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein Jäger für die o. a. Tätigkeit geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmers (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
- Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B. schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
- Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
- Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
- Das so gewonnene Wildfleisch darf der Jäger direkt an Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben
Das Lebensmittelunternehmen, dessen Räume vom Jäger genutzt werden, darf nicht für die Wildbearbeitung zugelassen sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Darf ein „Jäger“ der als registrierter Einzelhändler Erzeugnisse aus Wildfleisch herstellt sich eines Erfüllungsgehilfen/Mitarbeiters bedienen?
Ja
Darf ein „Jäger“ als registrierter Einzelhändler für die Tätigkeit „Herstellen von Wildfleischerzeugnissen“ geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmens (zugelassen oder registriert) nutzen?
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
- Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B: schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
- Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
- Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
- Die Erzeugnisse aus Wildfleisch dürfen vom „Jäger“, der seine Betriebsstätte für diese Einzelhandelstätigkeit bei der Behörde gemeldet hat, nur direkt an Endverbraucher abgegeben werden
- Die genutzten Räume des beteiligten Lebensmittelunternehmens dürfen nicht Teil einer für die Wildbearbeitung zugelassenen Betriebsstätte sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.
Wie ist die Abgabe über Marktstände zu sehen?
Bei Betrieben des Einzelhandels, die ihre Einzelhandelstätigkeit zumindest teilweise in einer ortsveränderlichen und/oder nichtständigen Einrichtung im Sinne von Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf einem nahe gelegenen Markt (Wochenmarkt, Bauernmarkt etc.) durchführen, ist diese Einrichtung Teil des Betriebs.
Diese o. a. Auslegung wurde von Bayern seit 2007 vertreten und angewendet. Sie wurden 2019 von allen Ländern bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch die allgemeinen Auslegungen hinsichtlich der Vermarktung kleiner Mengen Wild, wenn der Jäger selbst in seinen Räumen tätig wird, nicht geändert haben.
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Jagdpraxis
Informationen aus den Jagdverbänden
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Tipps & Tricks von Mitgliedern für Mitglieder
in diesem Bereich sollen zukünftig Reviertipps von Euch veröffentlicht werden. Schickt uns doch Tipps für Kirrungen, Wildfütterungen, Anleitungen zum Kanzelbau und vieles mehr. Wir haben unglaublich viele Fachleute in unseren Reihen. Und von diesem Wissen sollen alle profitieren können! Wir freuen uns auf Eure Tipps unter info@bbja.de.
Euer Markus
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