Jagdaufseher: Die Spezialisten für Jagdschutz
Ein Jagdaufseher bewirtschaftet das Jagdrevier im Sinne der jagdlichen Ziele des Revierinhabers. Er vertritt den Revierinhaber und handelt in dessen Auftrag. Dabei organisiert der Jagdaufseher alle anfallenden Aufgaben im Revier, um einen artenreichen Wildbestand zu erhalten und den Jagdbetrieb optimal zu gestalten.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Jagdaufsehers gehört der Jagdschutz, der ihm vom Revierinhaber und – bei bestätigten und hauptberuflichen Jagdaufsehern – vom Gesetzgeber übertragen wird.
Der Jagdschutz umfasst …
Weitere Aufgaben der Jagdaufseher in der Revierpraxis
Hege und Schutz der Natur (schaffen, pflegen und erhalten von Biotopen) für einen artenreichen Wildbestand.
Verhinderung und Beseitigung von Wildschäden in Wald und Flur, sowie die Unterstützung bei deren Bewertung und Regulierung
Bau, Kontrolle und Instandhaltung von jagdlichen Einrichtungen gemäß der Unfallverhütungsvorschriften
Maßnahmen zur Verhinderung von Wildunfälle, zur Gefahrenabwehr im Verkehr und zum Schutz der Wildtiere
Wildbretverwertung und -vermarktung als „kundige Person“ nach EU-Verordnung Nr. 853/2004 inkl. Probenentnahmen (Trichinen, ASP, …)
Verwaltung und Führen der Jagdunterlagen, wie Abschusspläne und -listen, Schadensausgleichsanträge, etc.
Organisation und Leitung von Gesellschaftsjagden, sowie Führen von Jagdgästen
Zusammenarbeit mit den Behörden, Jagdnachbarn, Landwirten und der Jagdgenossenschaft sowie der Dialog mit anderen Naturnutzern
Durchführen, fördern und unterstützen der Hundearbeit vor und nach dem Schuss
Prädatorenbejagung mit Flinte und Kugel, sowie Fangjagd mit der Falle
Dialog fördern!
Zusätzlich übernimmt der Jagdaufseher im Auftrag des Revierinhabers die Aufsichtsfunktion im Revier. Dazu zählt auch aktive „Öffentlichkeitsarbeit“, also das Bild des Jägers nach außen hin positiv zu vermitteln und über die Bedeutung des Jägers und der Jagd aufzuklären.
Es gilt, Barrieren und Vorurteile in der Öffentlichkeit auszuräumen, etwa dass Jäger „im Wald PKW fahren dürfen“, „Waffen tragen“, „Tiere töten“ und „meistens einen großen Hund haben“.
Auch der aktive Naturschutz im Sinne des Gesetzes gehört zu den Aufgaben eines Jagdaufsehers. Der Schutz gefährdeter Arten, wie beispielsweise Kiebitze und Feldlerchen oder aber auch Verunreinigungen von Boden und Gewässern mit umweltgefährdenden Stoffen festzustellen und anzuzeigen. Dazu gehört beispielsweise die Abfall- und Bauschuttentsorgung auf wilden Deponien.
"Es bedarf Fingerspitzengefühl, wenn Jäger oder Jagdaufseher andere Waldbesucher auf Fehlverhalten aufmerksam machen. Etwa dass es untersagt ist, die Waldwege zu befahren, oder darauf, dass während der Brut- und Setzzeit Hunde angeleint sein sollten."
Helmut Riegg 3. Vorsitzender des BBJa e. V.Der Jagdaufseher im Jagdrecht
Warum Jagdaufseher bestätigen?
Dies sind Jagdaufseher mit einer anerkannten Jagdaufseher-Ausbildung, die aber keine behördliche Bestätigung als Jagdaufseher für ein Revier haben. Rechtlich gesehen sind diese Jäger also normale Jagdgäste (Jagderlaubnisscheininhaber, BayJG Art. 17). Den nicht bestätigten Jagdaufsehern kann die Ausübung des Jagdschutzes in begrenztem Rahmen erlaubt werden (BayJG Art 41, Abs. 4).
Die durch die untere Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher haben erweiterte Rechte und Pflichten des Jagdschutzes und können den Revierinhaber in allen jagdrechtlichen Belangen vertreten. Wenn sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberuflich angestellte Jagdaufseher (BayJG Art. 42, Abs.3 und BJagdG § 25, Abs. 2).
„Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.“ (BJagdG § 25 Abs.1). Sofern sie diese Bedingungen erfüllen, haben sie „innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“ (BJagdG § 25 Abs. 2). Gemäß BayJG Art 42, Abs. 3 haben hauptberufliche Jagdaufseher außerdem die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (vgl. hierzu BayNatSchG Art. 43).
Wie wird man bestätigter Jagdaufseher?
Bestätigte Jagdaufseher erhalten einen Anstellungsvertrag von Ihrem Revierinhaber. Hier gibt der Revierinhaber genau vor, welche Befugnisse und Aufgaben er dem Jagdaufseher übertragen will. Dieser Anstellungsvertrag bildet auch die Grundlage für den erweiterten Versicherungsschutz in der SVFLG, den Jagdaufseher, z.B. auch während der Jagdausübung genießen.
Mit dem Anstellungsvertrag beantragt der Jagdaufseher eine Bestätigung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde und erhält nach Prüfung seiner persönlichen und fachlichen Eignung Dienstausweis und Dienstmarke. Fachliche Voraussetzung ist der Nachweis eines Jagdaufseherlehrgangs.
Da diese Anstellungsverträge in der Regel unentgeltlich sind, entstehen für den Revierinhaber meist keine Kosten und sind genauso kündbar, wie ein Jagderlaubnisschein, den der bestätigte Jagdaufseher nicht mehr benötigt.
Einen Mustervertrag finden Mitglieder im Mitgliederbereich zum Download.
Rechtliches
Rechtsgrundlage für die Jagdaufsehertätigkeit ist das Bayerische Jagdgesetz, Art 40 bis 43
Darüber hinaus sind für Jagdaufseher besonders relevant:
- Bayerisches Jagdgesetz – BayJG
- Bundesjagdgesetz BJagdG, Abschnitt IV (Jagdschutz §23-§25)
- Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG
- Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG
- Bayerisches Waldgesetz – BayWaldG
- Waffengesetz – WaffG
- Strafgesetzbuch – StGB, Paragraph 34
- Strafprozessordnung – StPO, Artikel 127, Abs. 1
- Bürgerliches Gesetzbuch – BGB , Paragraph 227
- Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG (Paragraph 15, Paragraph 16)
Verordnungen und Vorschriften:
- SVLFG – Unfallverhütungsvorschrift Jagd – VSG 4.4
- Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV
- Jagdzeitenverordnung – JagdzeitV
- Bundeswildschutzverordnung – WildschV
- FFH-Richtlinie Europa
- Vogelrichtlinie Europa
- Bayerische Wolfsverordnung (BayWolfV, Stand 25. April 2023)
- Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für den Fischotter (Stand 25. April 2023)
Aktuelles und Nützliches:
- StmELF – Jagd in der Corona-Krise
- StmELF – Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest ASP
- StmELF – Aktuelle Entwicklungen im Jagdrecht in Bayern
- SVLFG – Hinweise zur Ansprache des Jagdleiters bei Erntejagden
- SVLFG – Hinweise zur Ansprache des Jagdleiters bei Schalenwildjagden
- SVLFG – Hinweise zur Ansprache des Jagdleiters bei Niederwildjagden
- SVLFG – Organisationsliste Jagd
- LfU – Wildtiermanagement große Beutegreifer
- StmELF – Maßnahmenpaket Schwarzwild
- StmELF – Expertenwissen Schwarzwild
- StmELF – Forstliche Gutachten
- StmELF – Wildlebensraumberatung in Bayern
- StmELF – Integrales Schalenwildmanagement im Bergwald
- StmELF – Erholung und Freizeit im Wald
- StmELF – Wald, Wild und Jagd – Informationen für Waldbesitzer
Formulare:
- BVA – Antrag auf Schadensausgleich nach der Ausgleichsrichtlinie für Schwarzwild
- LGL – Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild
- LGL – Wildschweinmonitoring: Untersuchungsantrag (Hinweise für erlegtes Wild – Hinweise für verendetes Wild)
- LGL – Untersuchungsantrag Influenzavirus Wildvögel (Hinweise zur Probenentnahme)