Aufbewahrung von Waffen und Munition
Eine Stellungnahme zu der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfahlen vom 30.08.2023 mit Aktenzeichen 20 A 2384/20.
Ausgangslage nach § 36 haben Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis Waffen und Munition sicher aufzubewahren. Dies kann ich als bekannt voraussetzen. Genauso die, welche Behältnisse zulässig sind bzw. wie die Bestandsregelung aussieht.
Nunmehr hat das OVG dargestellt, dass bei Behältnissen, die nur mit Schlüsseln oder auch mit Schlüsseln, so meine Ergänzung, versperrt werden, die Schlüssel ebenfalls sicher verwahrt werden müssen.
In Rn 52 der Entscheidung führt das OVG wie folgt aus:
„Der Kläger hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 4. November 2018 zwar seine Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung dieser erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG, § 13 Abs. 1 bis 3 AWaffV in der bis zum 18. September 2020 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (AWaffV a. F.) entsprechenden Waffenschrank, jedoch die Schlüssel zu diesem Schrank und dessen Innenfach in einem auf dem Waffenschrank befindlichen Tresor aufbewahrt hat, der nicht den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der hier in Rede stehenden Waffen und Munition genügte.“
Beachtenswert ist, dass der Kläger im Urlaub war. Aus meiner Sicht kann dies aber keinen Unterschied machen, warum man nicht in seiner Wohnung ist, wo die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Weiter führt das OVG in den Randnummern 64 und 65 aus:
„Diesen Anforderungen ist nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und/oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffen- bzw. Munitionsbehältnis ausübt. Denn auch im Hinblick auf Waffen und Munition selbst sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV a. F.) erst dann weitergehende Sicherungsvorkehrungen erforderlich, wenn deren Besitzer die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände nicht mehr ausübt, sondern diese verwahrt.
Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider.“
Was heisst den nun tatsächliche Gewalt? Es handelt sich hier um einen rechtlichen Begriff und man kann diesen so übersetzen, dass man den Schlüssel in der Hand hält. Daraus ergibt sich dann weiter das Problem, was gilt, wenn man den Schlüssel nicht in der Hand hält bzw. schläft?
Aus meiner Sicht und aus der Sicht der sichersten Vorgehensweise als Anwalt, verliert der Besitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel, sobald man schläft. Dies ist auch nachvollziehbar, da ab diesem Zeitpunkt andere Personen Zugriff auf den Schlüssel nehmen könnten. Damit ploppt aber wieder das Problem der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel wieder auf.
Das OVG hat wie folgt hier zu formuliert:
„Es ist indes lebensfremd zu erwarten, dass der Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel wird ausüben können.“
Die rechtliche Folge ist sodann wie folgt:
„Lassen die gesetzlichen Regelungen gleichwohl zumindest konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen, musste es sich dem Kläger als juristischem Laien nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein solches Erfordernis erst aus einer eingehenderen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks.“
Dies heißt nun, dass die Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis oder ein Behältnis mit einem höheren Sicherheitsstandard. Es ergibt sich folgende Tabelle:
Tresor
|
Schlüsselaufbewahrung
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„A“
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„A“ oder besser
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„B“
|
„B“ oder besser
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„0“
|
„0“ oder besser
|
„I“
|
„I“ oder besser
|
Der Schlüssel kann immer ein einem besseren Behältnis verwahrt werden.
Es bietet sich an, in ein entsprechendes Behältnis nur mit Zahlenschloss zu investieren.
Boris Segmüller
Justiziar BBJa e. V.
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